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Freitag, 1. Juli 2016
Rauchwarnmelderpflicht in Berlin
fremdevaluation, 11:48h
Hier ist nun der Textentwurf der neuen Bauordnung von Berlin § 48 Wohnungen Absatz (4) zu finden. Dort sind Festlegungen fixiert:
"In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über nimmt diese Verpflichtung selbst."
Anmerkung zum o.g.Text; Quelle:
-------------------------------
Die forderen Anmerkungsnoten 1 bis 4 sind von mir hier oben nicht eingetragen , jedoch aber hier mit Text zu finden:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/bauaufsicht/download/bauobln_entwurf_synopse.pdf
"In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über nimmt diese Verpflichtung selbst."
Anmerkung zum o.g.Text; Quelle:
-------------------------------
Die forderen Anmerkungsnoten 1 bis 4 sind von mir hier oben nicht eingetragen , jedoch aber hier mit Text zu finden:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/bauaufsicht/download/bauobln_entwurf_synopse.pdf
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