Mittwoch, 3. Februar 2016
BGH Urteil VIII ZR 290/14 - Rauchwarnmelder selbst eingebaut und nun?
fremdevaluation, 22:42h
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil VIII ZR/14 vom 17.06. 2015 festgelegt, dass die Duldung des Mieters für den Einbau von Rauchwarnmelder seitens des Eigentümers bzw. des Vermieters hinzunehmen ist. Wenn also eigene Rauchwarnmelder vorhanden sind dürfen die Vermieter selbst Rauchwarnmelder in Mietwohnungen anbringen. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: " Wenn der Mieter eigenmächtig Rauchwarnmelder an vorher nicht abgestimmten Stellen der Wohnung anbringe, erfülle er nicht die Pflichten des "eigentlicher" Bauherrn."
Das bedeutet, wenn es eine mit dem Vermieter schrifttliche Festlegung gibt, in der die abgestimmten Stellen fixiert sind, sowie die sog. Wartung (gemeint ist die Sicht- und Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder mit der Alarmtaste ) und deren Dokumentation als Regel fest sind , dürften keine Wartungskosten jährlich anfallen. Es ist jedoch wichtig nur baurtgeprüfte Rauchwarnmelder einzusetzen d.h. VdS- oder KRIWAN-geprüfte Rauchwarnmelder. Mein TIPP: Legen sie als Funkttionsprüf- und Wartungstermin für ihre Rauchwarnmelder in der Wohnung etc. als eigenen Prüftermin jeweils Freitag dem 13. den Rauchmeldertag im Protokoll bzw. der Vereinbarung mit dem Vermieter schriftlich fest.
Dipl.-Ing Thomas Klein
Stand: 03.02.2016
Das bedeutet, wenn es eine mit dem Vermieter schrifttliche Festlegung gibt, in der die abgestimmten Stellen fixiert sind, sowie die sog. Wartung (gemeint ist die Sicht- und Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder mit der Alarmtaste ) und deren Dokumentation als Regel fest sind , dürften keine Wartungskosten jährlich anfallen. Es ist jedoch wichtig nur baurtgeprüfte Rauchwarnmelder einzusetzen d.h. VdS- oder KRIWAN-geprüfte Rauchwarnmelder. Mein TIPP: Legen sie als Funkttionsprüf- und Wartungstermin für ihre Rauchwarnmelder in der Wohnung etc. als eigenen Prüftermin jeweils Freitag dem 13. den Rauchmeldertag im Protokoll bzw. der Vereinbarung mit dem Vermieter schriftlich fest.
Dipl.-Ing Thomas Klein
Stand: 03.02.2016
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